CELEX 02004L0037 · v20240408

Article 20 / Aufhebung

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Die Richtlinie 90/394/EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

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