CELEX 02004L0037 · v20240408

Article 6 / Unterrichtung der zuständigen Behörde

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Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

▼M6

a) 

durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren einschließlich der Gründe für die Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen;

b) 

Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Gemische, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten;

▼C1

c) 

Zahl der exponierten Arbeitnehmer;

d) 

getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

e) 

Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

f) 

Art und Grad der Exposition;

g) 

Fälle von Substitution.

▼M2

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die unter Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels aufgeführten Informationen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen.

▼C1

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