CELEX 01998L0024 · v20240408

ANNEX III / VERBOTE

KI-Zusammenfassung erstellen

Die Herstellung und Verarbeitung der nachstehend genannten chemischen Arbeitsstoffe, ihre Verwendung bei der Arbeit sowie die entsprechenden Tätigkeiten sind verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt, sofern seine einzelne Konzentration unter der angegebenen Grenze liegt.

a)   Chemische Arbeitsstoffe

EINECS-Nummer (1)

CAS-Nummer (2)

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

Konzentrationsgrenze für Freistellung

202-080-4

91-59-8

2-Naphtylamin und seine Salze

0,1 % w/w

202-177-1

92-67-1

4-Aminodiphenyl und seine Salze

0,1 % w/w

202-199-1

92-87-5

Benzidin und seine Salze

0,1 % w/w

202-204-7

92-93-3

4-Nitrodiphenyl

0,1 % w/w

(1)   

EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

(2)   

CAS: Chemical Abstracts Service.

b)   Tätigkeiten

Keine.

Source: Content sourced from EUR-Lex and licensed under CC BY 4.0. This is an unofficial presentation; only the official EUR-Lex version is legally authentic.

Screen documents for chemicals