CELEX 01998L0024 · v20240408

Article 13 / Aufhebung und Änderung früherer Richtlinien

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(1)  
Die Richtlinien 80/1107/EWG, 82/605/EWG und 88/364/EWG werden zu dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2)  

Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) ( 9 ) wird wie folgt geändert:

a) 

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:

„der zweiten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 80/1107/EWG“.

b) 

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( *1 ) vorgenommen.
c) 

In Artikel 15 Nummer 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/EWG“ durch folgende Worte ersetzt:

„nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG“.

(3)  

Die Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz ( 10 ) wird wie folgt geändert:

a) 

In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:

„die dritte Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 80/1107/EWG“.

b) 

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( *2 ) vorgenommen.

(4)  
In den Richtlinien 83/477/EWG und 86/188/EWG wird jede sonstige Bezugnahme auf die Richtlinie 80/1107/EWG ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der letztgenannten Richtlinie gegenstandslos.
(5)  
Die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG bleiben in Kraft.

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