Article 13 / Aufhebung und Änderung früherer Richtlinien
Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) ( 9 ) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:
„der zweiten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 80/1107/EWG“.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 15 Nummer 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 80/1107/EWG“ durch folgende Worte ersetzt:
„nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG“.
Die Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz ( 10 ) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:
„die dritte Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 80/1107/EWG“.
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( *2 ) vorgenommen.