Article 2 / Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;
b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
c) pyrotechnische Gegenstände, die nach einzelstaatlichem Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind;
d) pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fällt;
e) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;
f) für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;
g) Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an ein Mitglied der Allgemeinheit abgegeben werden.