CELEX 02019R1148 · v20190711

Article 2 / Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;

b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

c) pyrotechnische Gegenstände, die nach einzelstaatlichem Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind;

d) pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fällt;

e) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

f) für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;

g) Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an ein Mitglied der Allgemeinheit abgegeben werden.

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