CELEX 02019R1148 · v20190711

Article 12 / Leitlinien

(1)  Die Kommission stellt regelmäßig aktualisierte Leitlinien zur Unterstützung der Akteure der Chemikalien-Lieferkette und der zuständigen Behörden und zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung. Die Kommission konsultiert den Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu allen Entwürfen der Leitlinien oder deren Aktualisierungen. Die Leitlinien beinhalten insbesondere

a) Informationen zur Art und Weise der Durchführung von Inspektionen,

b) Informationen zur Art und Weise der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen und Kontrollen auf regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die von Mitgliedern der Allgemeinheit oder gewerblichen Verwendern im Fernabsatz bestellt werden,

c) Informationen über Maßnahmen, die Online-Marktplätze ergreifen können, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten,

d) Informationen zur Art und Weise des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen sowie zwischen den Mitgliedstaaten,

e) Informationen zur Art und Weise der Erkennung und Meldung verdächtiger Transaktionen,

f) Informationen über die Lagerungsvorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die regulierten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sicher aufbewahrt werden,

g) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 1 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die sie angesichts der Ziele der Leitlinien als zweckmäßig erachten.

(3)  Die Kommission stellt sicher, dass die Leitlinien nach Absatz 1 in allen Amtssprachen der Union vorliegen.

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