Article 11 / Nationale Inspektionsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass zuständige Behörden für Inspektionen und Kontrollen der korrekten Anwendung der Artikel 5 bis 9 (im Folgenden "nationale Inspektionsbehörden") eingerichtet sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationalen Inspektionsbehörden mit den für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.