Article 11 / Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(2)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (
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), insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit, entsprechend. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) handelt/handeln als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.