CELEX 02004R0273 · v20250814

Article 9 / Leitlinien

▼M2

(1)  
Die Kommission erstellt und aktualisiert Leitlinien, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern.

▼B

(2)  

Die Leitlinien enthalten insbesondere

a) 

Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,

b) 

eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,

c) 

sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.

(3)  
Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien und die Liste nicht erfasster Stoffe regelmäßig in der von ihnen hinsichtlich der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehaltenen Art und Weise verbreitet werden.

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