CELEX 02004R0273 · v20250814

Article 7 / Kennzeichnung

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass an den erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I vor deren Abgabe eine Kennzeichnung angebracht wird. Eine solche Kennzeichnung muss die Bezeichnung des Stoffes entsprechend den Angaben in Anhang I tragen. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

▼M2

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Kennzeichnung von Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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