Article 14
(1)
Für die — schriftliche oder elektronische — Ausstellung aller Einzel- und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr sowie aller Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten ist ein Formblatt zu verwenden, das mindestens alle Angaben nach den Mustern in den Anhängen IIIa und IIIb in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthält.
(2)
Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
KAPITEL IV
AKTUALISIERUNG DER LISTE VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK