Article 20
Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
die Menge dieser Güter,
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.