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CELEX 02012R0528 · v20260819

Article 4 / Voraussetzungen für die Genehmigung

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(1)  
Ein Wirkstoff wird für einen Anfangszeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt, wenn angenommen werden kann, dass mindestens ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält, die Kriterien in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wobei die Faktoren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 5 berücksichtigt werden. Ein unter Artikel 5 fallender Wirkstoff kann nur für einen Anfangszeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigt werden.
(2)  
Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird auf jene Produktarten beschränkt, für die gemäß Artikel 6 einschlägige Daten vorgelegt wurden.
(3)  

In der Genehmigung werden die nachstehenden Bedingungen aufgeführt, soweit dies angemessen ist:

a) 

Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs;

b) 

Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen;

c) 

Art des Produkts;

d) 

Art der Verwendung und Verwendungsbereich, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung in behandelten Waren;

e) 

Festlegung der Verwenderkategorien;

f) 

gegebenenfalls Charakterisierung der chemischen Identität in Hinblick auf Stereoisomere;

g) 

andere besondere Bedingungen aufgrund der Bewertung der Informationen über diesen Wirkstoff;

h) 

das Datum der Genehmigung und das Datum des Ablaufs der Genehmigung des Wirkstoffs.

(4)  
Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, schließt die Genehmigung eines Wirkstoffs keine Nanomaterialien ein.

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