NextSDSSie möchten Ihre Chemikalien verwalten?NextSDS entdecken →
CELEX 02012R0528 · v20260819

ANNEX I / LISTE DER UNTER ARTIKEL 25 BUCHSTABE a FALLENDEN WIRKSTOFFE

KI-Zusammenfassung erstellen

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

Kategorie 1 —  Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind

200-018-0

Milchsäure

Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist.

E 270

204-823-8

Natriumacetat

Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist.

E 262

208-534-8

Natriumbenzoat

Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist.

E 211

201-766-0

(+)-Weinsäure

Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist.

E 334

200-580-7

Essigsäure

Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist.

E 260

201-176-3

Propionsäure

Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist.

E 280

Kategorie 2 —  In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

200-066-2

Ascorbinsäure

 

 

232-278-6

Leinsamenöl

 

 

▼M15

—

Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt

Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

—

▼B

Kategorie 3 —  Schwache Säuren

Kategorie 4 —  Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs

Natürliches Öl

Lavendelöl CAS-Nr.

 

CAS 8000-28-0

Natürliches Öl

Pfefferminzöl CAS-Nr.

 

CAS 8006-90-4

▼M4

nicht verfügbar

Essig (1)

ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt)

CAS-Nr. 8028-52-2

▼M5

nicht verfügbar

Saccharomyces cerevisiae (Hefe) (2)

ausgenommen Saccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

CAS-Nr. 68876-77-7

▼M6

nicht verfügbar

Eipulver (3)

ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

 

▼M7

nicht verfügbar

Honig (4)

ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

CAS-Nr. 8028-66-8

▼M8

200-333-3

D-Fructose (5)

ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

CAS-Nr. 57-48-7

▼M9

nicht verfügbar

Käse (6)

ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

 

▼M10

nicht verfügbar

Apfelsaftkonzentrat (7)

ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (8) fällt

 

▼B

Kategorie 5 —  Pheromone

222-226-0

Oct-1-en-3-ol

 

 

Gemisch

Pheromon der Kleidermotte

 

 

▼M3

Kategorie 6 —  Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat

▼M18

204-696-9

Kohlendioxid

„Die Zulassung von Biozidprodukten, die Kohlendioxid als Wirkstoff enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)  Die Exposition berufsmäßiger Verwender gegenüber Kohlendioxid bleibt unterhalb der annehmbaren Expositionskonzentration (AEC) von

i)  1,5 % Volumenanteil (v/v) Kohlendioxid als Grenzwert für die Kurzzeitexposition (STEL) von 15 Minuten und

ii)  0,5 % v/v Kohlendioxid für den zeitlich gewichteten Mittelwert (TWA) über 8 Stunden.

b)  Die Exposition von Verwendern aus der allgemeinen Bevölkerung und Umstehenden gegenüber Kohlendioxid bleibt unter 0,1 % v/v Kohlendioxid.

c)  Der Verwender trifft gegebenenfalls die in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beschriebenen erforderlichen Vorkehrungen.“

—

▼M13

204-696-9

Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung (10)

 

CAS Nr. 124-38-9

▼M11

201-069-1

Zitronensäure

Mindestreinheit des Wirkstoffs (9): 995 g/kg

CAS No 77-92-9

▼B

231-783-9

Stickstoff

Nur zur Verwendung in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern.

 

▼M14

246-376-1

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat) (11)

Mindestreinheit des Wirkstoffs (12): 990 g/kg

CAS-Nr. 24634-61-5

▼C3

Nicht verfügbar

(9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat

 

CAS 30507-70-1

▼B

Kategorie 7 —  Andere Stoffe

 

Baculovirus

 

 

215-108-5

Bentonit

 

 

203-376-6

Citronellal

 

 

231-753-5

Eisensulfat

 

 

►M4  (1)   

Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

 ◄
►M5  (2)   

Das Datum der Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

 ◄
►M6  (3)   

Das Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

 ◄
►M7  (4)   

Das Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

 ◄
►M8  (5)   

Das Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

 ◄
►M9  (6)   

Das Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

 ◄
►M10  (7)   

Das Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(8)   

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

 ◄
(9)   

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(10)   

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 gilt als Datum der Genehmigung von Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung, für die Produktart 19 der 1. Juli 2022.

(11)   

Das Datum der Genehmigung von Kaliumsorbat für die Produktart 6 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Februar 2023.

(12)   

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

Source: Content sourced from EUR-Lex and licensed under CC BY 4.0. This is an unofficial presentation; only the official EUR-Lex version is legally authentic.