Article 29
Mit den Dialogen können die regelmäßige und gegenseitige Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, sowie der Aufbau von Kapazitäten und die Kontaktaufnahme mit Drittländern unterstützt werden. Die Dialoge können auch dazu beitragen, dass Drittländer effektive Ausfuhrkontrollen einhalten, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen als Vorbild für international bewährte Verfahren entwickelt wurden.
Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.