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CELEX 02021R0821 · v20260921

Article 28

KI-Zusammenfassung erstellen

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

a) 

Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können;

b) 

die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 6 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind oder von Erbringern technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, zu verschaffen.

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