Article 22b / Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen
Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu. Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht.
Der Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten:
Name, Handelsmarke und Markennamen, sofern vorhanden, unter denen der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer sowie Land, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie eine zentrale Kontaktstelle;
nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer;
die KN-Codes zur Bezeichnung der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die der Hersteller erstmals auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt;
Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und die Vollmacht des Herstellers, den sie vertritt;
eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die bestätigt, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde verfügbar gemacht werden;
Registrierungen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Datum, an dem die Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, erteilt und eine Registrierungsnummer vergibt;
die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.