Article 24 / Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die Mitgliedstaaten können Anlagen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:
a)
Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort oder
b)
Verwertung von Abfällen.