Article 9a / Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verhaltensänderung im Hinblick auf die Verringerung von Lebensmittelabfällen sowie von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen;
Ermittlung und Beseitigung von Ineffizienzen in der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und Unterstützung der Zusammenarbeit aller Akteure bei gleichzeitiger Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Kosten und des Nutzens der Vermeidungsmaßnahmen; dazu kann die Bekämpfung von Marktpraktiken, die Lebensmittelabfällen verursachen, gehören sowie die Unterstützung der Vermarktung und Verwendung von Produkten, für die eine Ausnahme von Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erteilt wurde, allerdings nur zu den etwaigen Bedingungen, die für die Erteilung dieser Ausnahmeregelung gelten;
Förderung von Lebensmittelspenden und anderen Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, um sicherzustellen, dass der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen erhält;
Förderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie sozialwirtschaftliche Einrichtungen;
Anregung und Förderung von Innovationen und technologischen Lösungen, die zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beitragen, unbeschadet der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ), insbesondere des Artikels 6.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Akteure der Lebensmittelversorgungskette anteilig entsprechend ihrer Kapazität und ihrer Rolle bei der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen innerhalb dieser Versorgungskette einbezogen werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen — nach Konsultation von Lebensmittelbanken und anderen Organisationen zur Umverteilung von Lebensmitteln — gegebenenfalls Maßnahmen auf der Grundlage bestehender nationaler Lebensmittelspendensysteme, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die von Mitgliedstaaten als Wirtschaftsteilnehmer eingestuft wurden, die eine wesentliche Rolle bei der Vermeidung und Entstehung von Lebensmittelabfällen spielen, den Lebensmittelbanken und anderen Organisationen für die Umverteilung von Lebensmitteln Spendenvereinbarungen vorschlagen, mit denen die Spende unverkaufter Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr sicher sind, zu angemessenen Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer erleichtert wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu verwirklichen:
Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen;
Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.
Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 umfasst Folgendes:
eine Bewertung des Ausmaßes und der Ursachen von Lebensmittelabfällen und -verlusten in der Primärerzeugung und die Ermittlung und Bewertung der Durchführbarkeit geeigneter Maßnahmen zur Verringerung dieser Abfälle und Verluste;
eine Bewertung der Möglichkeit, rechtsverbindliche Ziele in Bezug auf Absatz 4 Buchstaben a und b einzuführen, die bis 2035 zu erreichen sind; und
eine Bewertung der Auswirkungen von Änderungen der Produktionsmengen auf die Erreichbarkeit des Ziels für die Verringerung von Lebensmittabfällen gemäß Absatz 4 Buchstabe a.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.