Article 22 / Bioabfall
Die Mitgliedstaaten können es gestatten, dass Abfälle mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit, die den einschlägigen europäischen oder jedweden gleichwertigen nationalen Normen für kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen entsprechen, gemeinsam mit Bioabfällen gesammelt werden.
Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um:
das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen so zu fördern, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt,
die Eigenkompostierung zu fördern,
die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien zu fördern.