CELEX 02019R1021 · v20260101

Article 12 / Technische Hilfe

Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und bei der Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Hilfe kann auch über die in dem Übereinkommen genannten regionalen Zentren, nichtstaatliche Organisationen oder die Agentur geleistet werden.

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