Article 5 / Lagerbestände
(1)
Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7.
(2)
Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendung zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Lagerbestände. Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diesen Stoff Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt für den Besitzer früher eintrat —, und nach einschlägigen Änderungen des Anhangs I oder II und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen.
Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise im Einklang mit den Schwellenwerten und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und treffen alle angemessenen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass die Lagerbestände so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt sind.
(3)
Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände.