Article 13 / Überwachung der Durchführung
Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der Folgendes enthält:
Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen, Verstöße und Sanktionen;
Informationen aus den gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv eingegangenen Mitteilungen;
Informationen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungsverzeichnissen;
Informationen über die Durchführung im Einklang mit den gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellten nationalen Durchführungsplänen;
Informationen gemäß Artikel 10 über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt;
jährliche Überwachungsdaten und statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe, einschließlich einschlägiger Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren den Bericht jährlich, sofern neue Daten und Informationen verfügbar sind, jedoch mindestens alle drei Jahre.
Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und der Agentur Zugang zu den in den Berichten enthaltenen Informationen.
Sind die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen in dem der Agentur zur Verfügung gestellten Bericht eines Mitgliedstaats enthalten, so übermittelt die Agentur diese Informationen an die EUA zur Zusammenstellung, Speicherung und Weitergabe.