Article 15 / Änderung der Anhänge
(1)
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge I, II und III dieser Verordnung auf der Grundlage, dass die Union die jeweilige Änderung im Wege eines gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschlusses des Rates unterstützt hat, zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls anzupassen bzw. um bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen I und II dieser Verordnung zu ändern und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Wenn die Kommission Anhang I, II oder III dieser Verordnung ändert, erlässt sie für jeden Stoff einen eigenen delegierten Rechtsakt.
(2)
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge IV und V zu ändern und sie so an die Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen I, II oder III anzupassen oder um bestehende Einträge in den Anhängen IV und V zu ändern, damit sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, wozu auch Entwicklungen bei Abfallbehandlungs- und Dekontaminierungstechnologien oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen eines in Abfällen vorhandenen Stoffes auf Gesundheit und Umwelt zählen.