CELEX 02019R1021 · v20260101

Article 6 / Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat — Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls und führen diese Verzeichnisse dann weiter.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen ihrer nationalen Durchführungspläne gemäß Artikel 9 der Kommission, der Agentur und den übrigen Mitgliedstaaten ihre Aktionspläne für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen der in Anhang III aufgelisteten Stoffe, die in den entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Verzeichnissen erfasst sind, sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar.

Solche Aktionspläne umfassen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreiben, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung von in Anhang III aufgelisteten Stoffen verhindert wird.

(3)  
Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.

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