ANNEX I
Teil A
Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind
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Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
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Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 und andere |
254-787-2 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Tetrabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.
►M16
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Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 und andere |
251-084-2 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Pentabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.
►M16
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Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60-0 und andere |
253-058-6 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.
►M16
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Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 und andere |
273-031-2 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Heptabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.
►M16
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Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) |
214-604-9 |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von DecaBDE von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn DecaBDE in Stoffen vorhanden ist.
►M16
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►M12
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307-35-7 und andere |
217-179-8 220-527-1 249-644-6 249-415-0 274-460-8 260-375-3 223-980-3 250-665-8 216-887-4 246-262-1 206-200-6 und andere |
►M12
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DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) |
200-024-3 |
— |
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Chlordan |
200-349-0 |
— |
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Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan |
200-401-2 |
— |
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206-270-8 |
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206-271-3 |
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210-168-9 |
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Dieldrin |
200-484-5 |
— |
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Endrin |
200-775-7 |
— |
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Heptachlor |
200-962-3 |
— |
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Endosulfan |
204-079-4 |
1. Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Endosulfan enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung. |
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Hexachlorbenzol |
204-273-9 |
►M6 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexachlorbenzol von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexachlorbenzol in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist. ◄ |
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Chlordecon |
205-601-3 |
— |
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Aldrin |
206-215-8 |
— |
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Pentachlorbenzol |
210-172-0 |
— |
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Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
1336-36-3 und andere |
215-648-1 und andere |
Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden. So bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025, ermitteln die Mitgliedstaaten technische Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, und ziehen diese aus dem Verkehr. |
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Mirex |
219-196-6 |
— |
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Toxaphen |
232-283-3 |
— |
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Hexabrombiphenyl |
252-994-2 |
— |
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Hexabromcyclododecan „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan |
247-148-4, 221-695-9 |
►M10
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Hexachlorbutadien |
201-765-5 |
1. Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Hexachlorbutadien enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung. |
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Pentachlorphenol und seine Salze und Ester |
87-86-5 und andere |
201-778-6 und andere |
►M5 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern von höchstens 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind. ◄ |
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Polychlorierte Naphtaline (7) |
70776-03-3 und andere |
274-864-4 und andere |
1. Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und polychlorierte Naphtaline enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung. |
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Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 und andere |
287-476-5 |
1. Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Erzeugnisse, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, dürfen im Wege einer Ausnahme hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2. Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf a) SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und b) andere SCCP enthaltende Erzeugnisse als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden. 3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 2 Anwendung. |
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Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen Der Begriff „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“umfasst i) Perfluoroctansäure, einschließlich ihrer verzweigten Isomere; ii) ihre Salze; iii) PFOA-verwandte Verbindungen, bei denen es sich für die Zwecke des Übereinkommens um Stoffe handelt, die zu PFOA abgebaut werden, einschließlich Stoffen (auch Salze und Polymere), die eine lineare oder verzweigte Perfluorheptylgruppe mit dem Bestandteil (C7F15)C als Strukturelement aufweisen. Die folgenden Verbindungen werden nicht als PFOA-verwandte Verbindungen aufgenommen: i) C8F17-X, wobei X = F, Cl, Br; ii) Fluorpolymere, die unter CF3[CF2]n-R’ fallen, wobei R’= jegliche Gruppe, n> 16; iii) Perfluoralkylcarboxylsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 8 perfluorierten Kohlenstoffatomen; iv) Perfluoralkansulfonsäuren und Perfluorphosphonsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 9 perfluorierten Kohlenstoffatomen; v) ►M13 Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen, wie in diesem Anhang aufgeführt. ◄ |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. |
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Dicofol |
204-082-0 |
Keine |
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Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen umfasst i) Perfluorhexansulfonsäure, einschließlich ihrer verzweigten Isomere, ii) ihre Salze, iii) PFHxS-verwandte Verbindungen, bei denen es sich für die Zwecke des Übereinkommens um Stoffe handelt, die den chemischen Bestandteil C6F13S als ein Strukturelement aufweisen und die zu PFHxS abgebaut werden. |
355-46-4 und Andere |
206-587-1 und Andere |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFHxS oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. 2. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen aller PFHxS und PFHxS-verwandten Verbindungen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden. 3. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandten Verbindungen von höchstens 0,1 mg/kg (0,00001 Gew.-%), wenn in konzentrierten Feuerlöscherschaumgemischen enthalten, die zur Herstellung anderer Feuerlöscherschaumgemische bestimmt sind oder verwendet werden. Diese Ausnahme wird von der Kommission spätestens bis zum 28. August 2026 überprüft und bewertet. |
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Methoxychlor „Methoxychlor“ bezieht sich auf jedes mögliche Isomer von Dimethoxydiphenyltrichlorethan oder einer Kombination daraus. |
und andere |
200-779-9 |
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Methoxychlor von höchstens 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%), wenn Methoxychlor in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist. |
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2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) |
247-384-8 |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von UV-328 von höchstens a) 100 mg/kg (0,01 Gew.-%) ab dem 4. August 2025, b) 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) ab dem 4. August 2027, c) 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) ab dem 4. August 2029, wenn UV-328 in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist. 2. Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von UV-328 enthaltenden Erzeugnissen zu folgenden Zwecken zulässig: a) in landgestützten Kraftfahrzeugen bis zum 4. August 2030; b) in industriellen Beschichtungen von landgestützten Kraftfahrzeugen, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeugen und in hochbelastbaren Beschichtungen für große Stahlkonstruktionen bis zum 4. August 2030; c) in mechanischen Separatoren in Blutentnahmeröhrchen bis zum 4. August 2030; d) in Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren bis zum 4. August 2030; e) in fotografischem Papier bis zum 4. August 2030; f) in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen bis zum 4. August 2030; g) in Ersatzteilen für die Verwendung in einem der Folgenden: i) landgestützte Kraftfahrzeuge; ii) stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft; iii) Flüssigkristalldisplays in Instrumenten für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion, ausgenommen für medizinische Anwendungen; wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt; h) in Ersatzteilen für die Verwendung in einem der Folgenden: i) Flüssigkristalldisplays in Produkten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen; ii) Flüssigkristalldisplays in Instrumenten für Analyse, Messung, Kontrolle, Erprobung, Herstellung und Inspektion; wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer; i) in Ersatzteilen für zivile und militärische Luftfahrzeuge, wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum 31. Dezember 2030. 3. UV-328 enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis i in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. |
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Dechloran Plus „Dechloran Plus” schließt sein syn-Isomer und anti-Isomer ein. |
236-948-9 |
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Dechloran Plus von a) höchstens 1 000 mg/kg (0,1 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, bis zum 15. April 2028; b) höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, nach dem 15. April 2028. 2. Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus zu folgenden Zwecken zulässig: a) in Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen bis zum 26. Februar 2030; b) in Anwendungen der medizinischen Bildgebung bis zum 26. Februar 2030; c) in Strahlentherapiegeräten und -einrichtungen bis zum 26. Februar 2030; d) Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur: i) landgestützte Kraftfahrzeuge; ii) stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft; iii) Geräte zur Stromversorgung im Freien für Wasser- und Gartenbau sowie Forstwirtschaft, die nicht unter Ziffer ii fallen; iv) Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen; v) Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion; wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt; e) Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur: i) Medizinprodukte und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745; ii) In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746; wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer. 3. Die Kommission bewertet spätestens bis zum 1. April 2028, ob eine Verlängerung der spezifischen Ausnahmen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c erforderlich ist. 4. Dechloran Plus enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. 5. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus enthaltenden Ersatzteilen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv, die sich bereits vor dem oder am 31. Dezember 2043 auf dem Hoheitsgebiet der Union befinden, sind zulässig. |
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(1)
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(2)
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(3)
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4)
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).
(5)
Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4).
(6)
ABl. C 10 vom 13.1.2016, S. 3.
(7)
Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.
►M1
(8)
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates. ◄
(9)
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
(10)
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj).
(11)
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/48/oj). |
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Teil B
Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind
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Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
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