CELEX 02019R1021 · v20260101

Article 8 / Aufgaben der Agentur und des Forums

(1)  

Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

a) 

Sie stellt mit Zustimmung der Kommission den benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) sowie bei Bedarf den Interessenvertretern Unterstützung und technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

b) 

Sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.

c) 

Sie unterstützt die Kommission technisch und wissenschaftlich und liefert ihr Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen, und trägt gegebenenfalls den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bewertungs- und Zulassungsverfahren Rechnung.

d) 

Sie veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis, dass die Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste ausarbeitet, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.

e) 

Sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten technisch und wissenschaftlich bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Risikoprofils und der Bewertung des Risikomanagements eines Stoffes, der für die Anwendung des Übereinkommens in Betracht kommt, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare oder zusätzliche Informationen, oder beides, zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.

f) 

Sie unterstützt die Kommission auf Aufforderung technisch und wissenschaftlich bei der Durchführung und Weiterentwicklung des Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe.

g) 

Sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 eingegangenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Ist eine solche Information nicht vertraulich, so macht die Agentur sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Plattformen.

h) 

Sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese Bereiche.

▼M17

i) 

Sie erstellt auf Aufforderung der Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung oder Änderung der in den Anhängen IV oder V angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und sozioökonomische Belange und übermittelt ihn innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Aufforderung.

(1a)  

Der in Absatz 1 Buchstabe i genannte Bericht enthält folgende Informationen:

a) 

Informationen über die Auswirkungen von Abfällen, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Abfallbewirtschaftung;

b) 

Informationen über Konzentrationen und Massenströme von POP in relevanten Abfallströmen sowie über Abfallbehandlung und Kapazitäten zur Abfallbehandlung;

c) 

eine Analyse der Auswirkungen der verschiedenen, bei der Erstellung des Berichts in Betracht gezogenen Konzentrationsgrenzwerte;

d) 

einen begründeten Vorschlag für Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang IV und, falls angezeigt, in Anhang V aufzunehmen sind.

Sobald die Agentur die in Absatz 1 Buchstabe i genannte Aufforderung erhält, veröffentlicht sie auf ihrer Website einen Hinweis, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung der Anhänge IV oder V erstellt wird. In diesem Hinweis werden auch alle interessierten Parteien einschließlich Entsorgungsbetrieben und Verwendern von recycelten Materialien aufgefordert, innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen auf ihrer Website.

Spätestens neun Monate nach Vorlage des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Berichts gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den darin vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten ab. Zu diesem Zweck gilt Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend.

Anschließend legt die Agentur der Kommission den Bericht und die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu den Konzentrationsgrenzwerten unverzüglich vor.

▼B

(2)  
Das Forum dient der Koordination des Netzes der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen bezieht das Forum auch die für Abfall zuständigen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten ein.

(3)  
Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

Source: Content sourced from EUR-Lex and licensed under CC BY 4.0. This is an unofficial presentation; only the official EUR-Lex version is legally authentic.

Screen documents for chemicals