Article 7 / Abfallbewirtschaftung
Bei der Durchführung einer solchen Beseitigung oder Verwertung kann jeder Stoff, der in Anhang IV aufgelistet ist, vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend gemäß Unterabsatz 1 beseitigt wird.
Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:
Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unter den in Anhang IV festgelegten Konzentrationsgrenzwerten liegt.
Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die einen in Anhang IV aufgelisteten Stoff bis zu den in Anhang V Teil 2 angegebenen Konzentrationsgrenzwerten enthalten oder durch ihn verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methoden behandelt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betroffene Besitzer hat gegenüber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hinreichend nachgewiesen, dass die Dekontamination der Abfälle in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Stoffe nicht durchführbar war und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehalts an POP nach der besten Umweltschutzpraxis oder der besten verfügbaren Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit ist, und die zuständige Behörde hat anschließend das alternative Verfahren genehmigt.
Der betroffene Besitzer hat der zuständigen Behörde Informationen über den POP-Gehalt der Abfälle vorgelegt.
Das Verfahren steht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und mit den Bedingungen der in Absatz 5 genannten einschlägigen Zusatzmaßnahmen.
Der betroffene Mitgliedstaat hat die übrigen Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission über seine Genehmigung und die Begründung dafür unterrichtet.