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CELEX 02009R1223 · v20260518

Article 3 / Sicherheit

KI-Zusammenfassung erstellen

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:

a) 

Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;

b) 

Kennzeichung;

c) 

Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;

d) 

alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person.

Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.

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