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CELEX 02009R1223 · v20260518

Article 34 / Zuständige Behörden, Giftnotrufzentralen oder gleichartige Stellen

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(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.
(3)  
Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.

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