ANNEX I / GEFÄHRLICHE STOFFE
Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
TEIL 1
Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen
Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 |
Mengenschwelle (in Tonnen) für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 10 für die Anwendung von |
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Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse |
Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse |
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| Abschnitt „H“ — GESUNDHEITSGEFAHREN |
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H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege |
5 |
20 |
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H2 AKUT TOXISCH
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50 |
200 |
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H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT — EINMALIGE EXPOSITION STOT SE Gefahrenkategorie 1 |
50 |
200 |
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| Abschnitt „P“ — PHYSIKALISCHE GEFAHREN |
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P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)
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10 |
50 |
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P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10) |
50 |
200 |
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P2 ENTZÜNDBARE GASE Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 |
10 |
50 |
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P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 |
150 (netto) |
500 (netto) |
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P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2) |
5 000 (netto) |
50 000 (netto) |
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P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 |
50 |
200 |
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P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
|
10 |
50 |
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P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
|
50 |
200 |
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P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b |
5 000 |
50 000 |
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P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B |
10 |
50 |
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P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F |
50 |
200 |
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P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
|
50 |
200 |
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P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
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50 |
200 |
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| Abschnitt „E“ — UMWELTGEFAHREN |
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E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 |
100 |
200 |
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E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 |
200 |
500 |
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| Abschnitt „O“ — ANDERE GEFAHREN |
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O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 |
100 |
500 |
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O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 |
100 |
500 |
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O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 |
50 |
200 |
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TEIL 2
Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe
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Spalte 1 |
CAS-Nr. (1) |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
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Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in |
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Gefährliche Stoffe |
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Betrieben der unteren Klasse |
Betrieben der oberen Klasse |
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— |
5 000 |
10 000 |
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— |
1 250 |
5 000 |
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|
— |
350 |
2 500 |
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|
— |
10 |
50 |
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|
— |
5 000 |
10 000 |
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|
— |
1 250 |
5 000 |
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|
1 |
2 |
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0,1 |
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|
20 |
100 |
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10 |
25 |
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— |
|
1 |
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|
10 |
20 |
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|
10 |
20 |
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|
5 |
50 |
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|
5 |
50 |
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|
25 |
250 |
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|
— |
5 |
50 |
||||||||||||
|
— |
50 |
200 |
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|
5 |
50 |
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|
5 |
50 |
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|
5 |
50 |
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|
500 |
5 000 |
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|
|
0,01 |
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|
|
0,15 |
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|
200 |
2 000 |
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|
10 |
100 |
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2,6-Toluylendiisocyanat |
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0,3 |
0,75 |
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0,2 |
1 |
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|
0,2 |
1 |
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|
1 |
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|
15 |
75 |
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|
— |
|
0,001 |
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|
— |
0,5 |
2 |
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|
— |
2 500 |
25 000 |
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50 |
200 |
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|
5 |
20 |
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|
5 |
20 |
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|
50 |
200 |
|||||||||||||
|
50 |
200 |
|||||||||||||
|
50 |
200 |
|||||||||||||
|
|
200 |
500 |
||||||||||||
|
500 |
2 000 |
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|
200 |
500 |
|||||||||||||
|
500 |
2 000 |
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|
100 |
200 |
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|
500 |
2 000 |
|||||||||||||
|
500 |
2 000 |
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|
500 |
2 000 |
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ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
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1. |
Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft. |
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2. |
Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist. |
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3. |
Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.
Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können. |
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4. |
Soweit zutreffend, gelten die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe:
Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet. Diese Richtlinie ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x. Diese Richtlinie ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x. Diese Regel dient zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren. Sie ist daher dreimal anzuwenden:
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstabe a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist. |
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5. |
Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zugeordnet. |
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6. |
Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten für Zwecke dieser Richtlinie die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in Anmerkung 4 Buchstabe a, Anmerkung 4 Buchstabe b und Anmerkung 4 Buchstabe c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet. |
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7. |
Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 AKUT TOXISCH. |
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8. |
Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Richtlinie zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Richtlinie das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten. |
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9. |
Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) (2) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist. |
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10. |
Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. |
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11.1. |
Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (3) (Richtlinie über Aerosolpackungen) einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. |
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11.2. |
Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten. |
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12. |
Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Dies gilt allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen. |
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13. |
Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III, Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
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14. |
Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
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15. |
Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität
Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Es gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. |
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16. |
Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.
Dies gilt für
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17. Kaliumnitrat (5 000/10 000)
Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
18. Kaliumnitrat (1 250/5 000)
Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
19. Aufbereitetes Biogas
Zur Umsetzung dieser Richtlinie kann aufbereitetes Biogas unter Anhang I Teil 2 Eintrag 18 eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.
20. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
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WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005 |
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|
2,3,7,8-TCDD |
1 |
2,3,7,8-TCDF |
0,1 |
|
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,3 |
|
|
|
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,03 |
|
|
|
|
|
|
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
|
|
|
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
|
|
|
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
|
|
|
|
|
OCDD |
0,0003 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
|
|
|
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
|
|
|
|
|
|
|
|
OCDF |
0,0003 |
|
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa) |
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Referenz — Van den Berg et al: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. |
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21. |
Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, finden für die Zwecke dieser Richtlinie die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung. |
(1) Die CAS-Nummer wird nur als Hinweis angegeben.
(*1) Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft.
(2) Weitere Hinweise zur Befreiung von der Erprobung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14, siehe Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
(3) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.
(4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
(5) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
(6) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(7) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.