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CELEX 02012L0018 · v20120724

Article 17 / Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen

KI-Zusammenfassung erstellen

Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall

a)

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

b)

durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

c)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

d)

Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und

e)

die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

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