Article 17 / Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
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a) |
sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden; |
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b) |
durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen; |
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c) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft; |
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d) |
Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und |
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e) |
die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern. |