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CELEX 02012L0018 · v20120724

Article 16 / Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

KI-Zusammenfassung erstellen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

a)

die zuständige Behörde unterrichtet;

b)

der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

i)

die Umstände des Unfalls;

ii)

die beteiligten gefährlichen Stoffe;

iii)

die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;

iv)

die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;

c)

die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

i)

um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;

ii)

um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

d)

die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

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