CELEX 02006R1907 · v20251023

14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten

Dieser Unterabschnitt gilt nur, falls eine Fracht als Massengut gemäß folgenden IMO-Rechtsinstrumenten befördert werden soll: Kapitel VI oder Kapitel VII der SOLAS ( 45 ), Anhang II oder Anhang V des MARPOL, dem IBC-Code ( 46 ), dem IMSBC-Code ( 47 ) und dem IGC-Code ( 48 ) oder seinen früheren Fassungen, nämlich dem EGC-Code ( 49 ) oder dem GC-Code ( 50 ).

Bei flüssigen Massengutladungen ist der Name des Produkts (sofern er sich von dem in Unterabschnitt 1.1 angegebenen unterscheidet) wie nach dem Frachtbrief erforderlich und in Übereinstimmung mit dem Namen anzugeben, der in der Liste von Produktnamen in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der neuesten Ausgabe des MEPC.2/Rundschreibens ( 51 ) aufgeführt ist. Gemäß Anhang I Absatz 3 Teil B Buchstabe a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 52 ) sind der vorgeschriebene Schiffstyp und die Verschmutzungskategorie sowie die IMO-Gefahrenklasse anzugeben.

Bei der Beförderung fester Massengüter ist die Versandbezeichnung der Massengutladung anzugeben. Es ist anzugeben, ob die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt (HME) gemäß Anhang V des MARPOL gilt, ob es sich gemäß dem IMSBC-Code um MBH-Stoffe ( 53 ) handelt („Materials hazardous only in bulk“ — Stoffe, die nur in großen Mengen gefährlich sind) und in welche Frachtgruppe sie gemäß dem IMSBC eingestuft werden sollte.

Bei der Beförderung großer Mengen an Flüssiggas sind der Name des Produkts und der Schiffstyp nach den Anforderungen des IGC-Codes oder seiner früheren Fassungen, nämlich des EGC-Codes oder des GC-Codes, anzugeben.

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