9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Jedes Sicherheitsdatenblatt muss die nachstehend angeführten Eigenschaften umfassen. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies deutlich hervorzuheben und nach Möglichkeit zu begründen.
Aggregatzustand
Der Aggregatzustand (gasförmig, flüssig oder fest) ist im Allgemeinen bei Standardbedingungen für Temperatur und Druck anzugeben.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für Gas, Flüssigkeit und Feststoff des Anhangs I Abschnitt 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Farbe
Die Farbe des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand ist anzugeben.
Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt Varianten eines Gemischs erfasst, die unterschiedliche Farben aufweisen können, so kann für die Beschreibung der Farbe der Begriff „verschiedene“ gewählt werden.
Geruch
Der Geruch ist qualitativ zu beschreiben, wenn er hinlänglich bekannt ist oder in der Literatur beschrieben wird.
Falls bekannt, ist die Geruchsschwelle anzugeben (qualitativ oder quantitativ).
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt
Gilt nicht für Gase.
Der Schmelz- und der Gefrierpunkt sind bei Standarddruck anzugeben.
Liegt der Schmelzpunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Schmelzpunkt beobachtet wurde.
Kommt es vor oder während des Schmelzens zu einer Zersetzung oder Sublimation, so ist dies anzugeben.
Bei Wachsen und Pasten kann statt des Schmelz- und Gefrierpunkts der Erweichungspunkt oder -bereich angegeben werden.
Ist es bei Gemischen technisch nicht möglich, den Schmelzpunkt/Gefrierpunkt zu bestimmen, so ist dies anzugeben.
Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedebereich
Diese Eigenschaften sind bei Standarddruck anzugeben. Es kann jedoch ein Siedepunkt bei geringerem Druck angegeben werden, falls der Siedepunkt sehr hoch ist oder falls es bei Standarddruck vor dem Sieden zu Zersetzung kommt.
Liegt der Siedepunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Siedepunkt beobachtet wurde.
Kommt es vor oder während des Siedens zu einer Zersetzung, so ist dies anzugeben.
Ist es bei Gemischen technisch nicht möglich, den Siedepunkt oder -bereich zu bestimmen, so ist dies anzugeben. In diesem Fall ist der Siedepunkt des Bestandteils mit dem niedrigsten Siedepunkt anzugeben.
Entzündbarkeit
Gilt für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe.
Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch entzündbar ist, d. h. in Brand geraten oder in Brand gesetzt werden kann, auch wenn keine Einstufung wegen Entzündbarkeit vorliegt.
Sofern vorhanden und sachdienlich, können weitere Angaben gemacht werden, z. B., ob sich die Entzündung anders als in einer normalen Verbrennung auswirkt (z. B. in Form einer Explosion), sowie zur Entzündbarkeit unter anderen als Standardbedingungen.
Weitere spezifische Informationen zur Entzündbarkeit können auf Grundlage der jeweiligen Gefahrenklasse angegeben werden. Die in Unterabschnitt 9.2.1 genannten Informationen dürfen hier nicht angegeben werden.
Untere und obere Explosionsgrenze ( 39 )
Gilt nicht für Feststoffe.
Bei entzündbaren Flüssigkeiten ist zumindest die untere Explosionsgrenze anzugeben. Liegt der Flammpunkt bei etwa -25 °C oder höher, kann die obere Explosionsgrenze möglicherweise nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden; in einem solchen Fall wird empfohlen, die obere Explosionsgrenze bei einer höheren Temperatur anzugeben. Liegt der Flammpunkt bei über 20 °C, kann die untere oder die obere Explosionsgrenze möglicherweise nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden; in einem solchen Fall wird empfohlen, sowohl die untere als auch die obere Explosionsgrenze bei einer höheren Temperatur anzugeben.
Flammpunkt
Gilt nicht für Gase, Aerosole und Feststoffe.
Bei Gemischen ist ein Wert für das Gemisch anzugeben, sofern vorhanden. Andernfalls sind der Flammpunkt bzw. die Flammpunkte des Stoffs bzw. der Stoffe mit den niedrigsten Flammpunkten anzugeben.
Zündtemperatur
Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten.
Bei Gemischen ist die Zündtemperatur für das Gemisch anzugeben, sofern vorhanden. Liegt der Wert für das Gemisch nicht vor, ist bzw. sind die Zündtemperatur(en) der Bestandteile mit der (den) niedrigsten Zündtemperatur(en) anzugeben.
Zersetzungstemperatur
Gilt nur für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide und andere Stoffe und Gemische, die sich zersetzen können.
Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) und das Volumen, für die sie gilt, oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns sind anzugeben.
Es muss deutlich gemacht werden, ob es sich bei der angegebenen Temperatur um die SADT oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns handelt.
Wurde keine Zersetzung beobachtet, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur keine Zersetzung festgestellt wurde, z. B. „Bis x °C keine Zersetzung beobachtet.“
pH-Wert
Gilt nicht für Gase.
Es ist der pH-Wert des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand anzugeben oder, falls es sich bei dem Produkt um einen Feststoff handelt, der pH-Wert einer wässrigen Flüssigkeit oder Lösung bei einer bestimmten Konzentration.
Die Konzentration des geprüften Stoffs oder Gemischs in Wasser ist anzugeben.
Kinematische Viskosität
Gilt nur für Flüssigkeiten.
Als Maßeinheit ist mm2/s zu verwenden.
Bei nichtnewtonschen Flüssigkeiten ist das thixotropische oder rheopexe Verhalten anzugeben.
Löslichkeit
Die Löslichkeit ist im Allgemeinen bei Standardtemperatur anzugeben.
Es ist die Löslichkeit in Wasser anzugeben.
Die Löslichkeit in anderen polaren und nichtpolaren Lösungsmitteln kann auch angegeben werden.
Bei Gemischen ist anzugeben, ob das Gemisch vollständig oder nur teilweise in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel löslich oder mit diesem mischbar ist.
Bei Nanoformen ist die Lösungsgeschwindigkeit in Wasser oder in anderen relevanten biologischen und Umweltmedien zusätzlich zur Wasserlöslichkeit anzugeben.
Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert)
Gilt nicht für anorganische und ionische Flüssigkeiten und im Allgemeinen nicht für Gemische.
Es ist anzugeben, ob der angegebene Wert auf Prüfung oder auf Berechnung beruht.
Bei Nanoformen von Stoffen, auf die der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser nicht anwendbar ist, ist die Dispersionsstabilität in verschiedenen Medien anzugeben.
Dampfdruck
Der Dampfdruck ist im Allgemeinen bei Standardtemperatur anzugeben.
Bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auch der Dampfdruck bei 50 °C anzugeben.
Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Flüssigkeits- oder Flüssiggasgemischs erfasst, so ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben.
Bei Flüssigkeits- oder Flüssiggasgemischen ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben oder zumindest der Dampfdruck des (der) volatilsten Bestandteils (Bestandteile), wenn der Dampfdruck des Gemischs hauptsächlich von diesem Bestandteil (diesen Bestandteilen) bedingt wird.
Die Sättigungsdampfkonzentration kann ebenfalls angegeben werden.
Dichte und/oder relative Dichte
Gilt nur für Flüssigkeiten und Feststoffe.
Die Dichte und relative Dichte sind im Allgemeinen bei Standardbedingungen für Temperatur und Druck anzugeben.
Es sind die absolute und/oder relative Dichte im Vergleich zu Wasser bei 4 °C als Bezugsgröße (auch spezifisches Gewicht genannt) anzugeben.
Sind Schwankungen der Dichte möglich, z. B. aufgrund von Chargenherstellung, oder werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Stoffs oder Gemischs erfasst, kann ein Bereich angegeben werden.
Aus dem Sicherheitsdatenblatt muss hervorgehen, ob die absolute Dichte (Einheiten z. B. g/cm3 oder kg/m3 ) und/oder die relative Dichte (dimensionslos) angegeben werden.
Relative Dampfdichte
Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten.
Bei Gasen ist die relative Dampfdichte des Gases im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben.
Bei Flüssigkeiten ist die relative Dampfdichte im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben.
Bei Flüssigkeiten kann auch die relative Dampfdichte D m des Dampf/Luft-Gemischs bei 20 °C angegeben werden.
Partikeleigenschaften
Gilt nur für Feststoffe.
Die Partikelgröße (Medianwert des äquivalenten Durchmessers, Methode zur Berechnung des Durchmessers (auf Grundlage der Anzahl, Oberfläche oder des Volumens) und der Bereich, innerhalb dessen dieser Medianwert schwankt) ist anzugeben. Andere Eigenschaften wie Größenverteilung (z. B. als ein Bereich), Form und Seitenverhältnis, Aggregat- und Absorptionszustand, spezifische Oberfläche und Staubigkeit können ebenfalls angegeben werden. Liegt der Stoff als Nanoform vor oder enthält das gelieferte Gemisch eine Nanoform, sind diese Eigenschaften in diesem Unterabschnitt anzugeben oder ist dort auf sie zu verweisen, wenn sie bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind.