9. ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄT
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SPALTE 1 ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGEN |
SPALTE 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 1 |
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9.2. Abbaubarkeit |
►M70
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▼M70 ————— |
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9.3. Verbleib und Verhalten in der Umwelt |
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9.3.4. Weitere Angaben über Verbleib und Verhalten des Stoffes und/oder seiner Abbauprodukte in der Umwelt |
9.3.4. Weitere Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen oder können nach Artikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung des Verbleibs und Verhaltens des Stoffes in der Umwelt erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Sicherheitsbeurteilung. |
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9.4. Wirkung auf terrestrische Organismen |
►M70
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9.4.4. Langzeittoxizität für Wirbellose, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen. |
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9.4.6. Langzeittoxizität für Pflanzen, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen. |
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9.5.1. Langzeittoxizität für im Sediment lebende Organismen |
►M70
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9.6.1. Langzeittoxizität für Vögel |
9.6.1. Die Notwendigkeit von Prüfungen sollte unter Berücksichtigung der großen Datenmenge, die auf dieser Mengenstufe normalerweise für Säugetiere zur Verfügung steht, sorgfältig abgewogen werden. |