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CELEX 02006R1907 · v20260622

Article 75 / Errichtung und Überprüfung

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Artikel 75

Errichtung und Überprüfung

(1)  
Für die Verwaltung und in einigen Fällen die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit in diesen Bereichen auf Gemeinschaftsebene wird eine Europäische Chemikalienagentur (die Agentur) errichtet.
(2)  
Bis zum 1. Juni 2012 wird die Agentur einer Überprüfung unterzogen.

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