7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.1.1. Es sind Empfehlungen zu formulieren, die
eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,
die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern,
auf Verfahren und Bedingungen hinweisen, die die Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs verändern und dadurch neue Risiken mit sich bringen, sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen und
die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation vermeiden helfen.
7.1.2. Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa
in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken und zu rauchen,
sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und
vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.