Article 118 / Zugang zu Informationen
Artikel 118
Zugang zu Informationen
Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt:
Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines ►M3 Gemischs ◄ ;
unbeschadet des Artikels 7 Absatz 6 und des Artikels 64 Absatz 2 die genaue Verwendung, Funktion oder Anwendung eines Stoffes oder eines ►M3 Gemischs ◄ einschließlich genauer Angaben über die Verwendung als Zwischenprodukt;
die genaue Menge, in der der Stoff oder das ►M3 Gemisch ◄ hergestellt oder in Verkehr gebracht wird;
Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Händlern oder nachgeschalteten Anwendern.
Ist sofortiges Handeln erforderlich, um die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, etwa in Notfallsituationen, zu schützen, kann die Agentur die in diesem Absatz genannten Informationen offen legen.