CELEX 02006R1907 · v20251023

Article 100 / Rechtspersönlichkeit der Agentur

Artikel 100

Rechtspersönlichkeit der Agentur

(1)  
Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2)  
Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.

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