Article 91 / Widerspruchsfähige Entscheidungen
Artikel 91
Widerspruchsfähige Entscheidungen
(1)
Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 9 und 20, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 30 Absätze 2 und 3 und Artikel 51 sind mit einem Widerspruch anfechtbar.
(2)
Ein Widerspruch nach Absatz 1 hat aufschiebende Wirkung.