CELEX 02006R1907 · v20251023

0.1. Einleitung

0.1.1. In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird.

0.1.2. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben über Stoffe müssen mit den Angaben bei der Registrierung und im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen.

0.1.3. In jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob es für Nanoformen gilt und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen. Wie in Anhang VI angegeben, bezieht sich der Begriff „Nanoform“ auf eine einzelne Nanoform oder auf eine Kategorie ähnlicher Nanoformen.

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