CELEX 02006R1907 · v20251023

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Hinweise zur sicheren Handhabung zu geben. Dabei ist besonders auf Vorsichtsmaßnahmen einzugehen, die bei den in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen und den spezifischen Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs angemessen sind.

Die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts müssen sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt beziehen. Sie müssen den Arbeitgeber bei der Festlegung geeigneter Arbeitsabläufe und organisatorischer Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG und Artikel 5 der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich möglicherweise auch in Abschnitt 8 relevante Angaben.

7.1.    Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.1.1. Es sind Empfehlungen zu formulieren, die

a) 

eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,

b) 

die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern,

c) 

auf Verfahren und Bedingungen hinweisen, die die Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs verändern und dadurch neue Risiken mit sich bringen, sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen und

d) 

die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation vermeiden helfen.

7.1.2. Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa

a) 

in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken und zu rauchen,

b) 

sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und

c) 

vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.

7.2.    Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Die Hinweise müssen mit den in Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts beschriebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften übereinstimmen. Erforderlichenfalls ist auf spezifische Anforderungen an die Lagerung hinzuweisen, unter anderem darauf,

a) 

wie Risiken nachstehender Art begegnet werden kann:

i) 

explosionsfähige Atmosphären,

ii) 

zu Korrosion führende Bedingungen,

iii) 

durch Entzündbarkeit bedingte Gefahren,

iv) 

unverträgliche Stoffe oder Gemische,

v) 

zu Verdunstung führende Bedingungen und

vi) 

potenzielle Zündquellen (einschließlich Elektrogeräte);

b) 

wie die Wirkungen folgender Faktoren beherrscht werden können:

i) 

Witterungsverhältnisse,

ii) 

Umgebungsdruck,

iii) 

Temperatur,

iv) 

Sonnenlicht,

v) 

Feuchtigkeit und

vi) 

Schwingungen;

c) 

wie die Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs erhalten werden können, indem Folgendes verwendet wird:

i) 

Stabilisatoren und

ii) 

Antioxidationsmittel;

d) 

welche sonstigen Informationen zu beachten sind hinsichtlich der

i) 

Anforderungen an die Belüftung,

ii) 

speziellen Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhalteeinrichtungen und Belüftung),

iii) 

Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen (falls relevant) und

iv) 

geeigneten Verpackung.

7.3.    Spezifische Endanwendungen

Für Stoffe und Gemische, die für spezifische Endanwendungen hergestellt wurden, müssen sich die Empfehlungen auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen und ferner ausführlich und praxistauglich sein. Ist ein Expositionsszenario beigefügt, kann darauf verwiesen werden, oder es sind die in den Unterabschnitten 7.1 und 7.2 verlangten Angaben zu machen. Hat ein Akteur der Lieferkette eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch durchgeführt, brauchen das Sicherheitsdatenblatt und die Expositionsszenarien nur mit dem Stoffsicherheitsbericht für das Gemisch und nicht mit den Stoffsicherheitsberichten für jeden in dem Gemisch enthaltenen Stoff übereinzustimmen. Falls branchen- oder sektorspezifische Leitlinien verfügbar sind, kann (unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum) ausführlich darauf Bezug genommen werden.

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