CELEX 02008R1272 · v20250901

2.1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2.1.   Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2.1.1.1. Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gehören

a) 

explosive Stoffe und Gemische,

b) 

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

▼M19

c) 

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den vorangegangenen Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

▼B

2.1.1.2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Explosive Stoffe/Gemische: feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln.

Pyrotechnische Stoffe/Gemische: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Instabile explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe/Gemische, die thermisch instabil und/oder zu empfindlich für eine normale Handhabung, Beförderung und Verwendung sind.

Erzeugnisse mit Explosivstoff: Erzeugnisse, die einen oder mehrere explosive Stoffe bzw. ein oder mehrere explosive Gemische enthalten.

Pyrotechnische Erzeugnisse: Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe bzw. ein oder mehrere pyrotechnische Gemische enthalten.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung: Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die eigens zu dem Zweck hergestellt werden, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.2.   Einstufungskriterien

2.1.2.1. Für die Einstufung der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse als instabile explosive Stoffe ist das Ablaufschema in Abbildung 2.1.2 maßgeblich. ►M4  Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben. ◄

2.1.2.2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse, die nicht als instabile explosive Stoffe eingestuft werden, sind je nachdem, welche Art von Gefahr sie darstellen, einer der folgenden sechs Unterklassen zuzuordnen:

a) 

Unterklasse 1.1: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte vorhandene Menge praktisch gleichzeitig erfasst.)

b) 

Unterklasse 1.2: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

c) 

Unterklasse 1.3: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr entweder durch Luftdruck oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke bzw. durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

i) 

bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

ii) 

die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung bzw. beide Wirkungen entstehen.

d) 

Unterklasse 1.4: Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die keine erhebliche Gefahr darstellen:

— 
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung zur Folge haben.
e) 

Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe/Gemische:

— 
Stoffe und Gemische, die zwar massenexplosionsfähig, aber so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zu einer Detonation unter normalen Bedingungen sehr gering ist.

▼M19

f) 

Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind:

— 
Erzeugnisse, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe oder Gemische enthalten
— 
und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Weiterleitung aufweisen.

▼B

2.1.2.3. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, die nicht als instabil eingestuft sind, sind anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Tabelle 2.1.1 in eine der sechs in Absatz 2.1.2.2 des vorliegenden Anhangs genannten Unterklassen einzustufen, die auf den ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil I Prüfserien 2 bis 8, beruhen:

Tabelle 2.1.1

Kriterien für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Kategorie

Kriterien

Instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1 bis 1.6

►C4  Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtigter Explosionswirkung  ◄ oder pyrotechnischer Wirkung der Unterklassen 1.1 bis 1.6 sind folgende Prüfserien durchzuführen:

Explosionsfähigkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 2 (Abschnitt 12 der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für Explosivzwecke bestimmte Stoffe () unterliegen nicht der UN-Prüfserie 2.

Empfindlichkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3 (Abschnitt 13 der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

Thermische Stabilität: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3c (Unterabschnitt 13.6.1 der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

Für eine Einordnung in die korrekte Unterklasse sind weitere Prüfungen erforderlich.

(1)   

Dazu gehören Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.2.4 Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnelnde Verpackung umgepackt werden, müssen erneut geprüft werden.

▼M12

2.1.3.    Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.1.2 zu verwenden.

Tabelle 2.1.2

Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Einstufung

Instabil, explosiv

Unterklasse 1.1:

Unterklasse 1.2:

Unterklasse 1.3:

Unterklasse 1.4:

Unterklasse 1.5:

Unterklasse 1.6:

GHS-Piktogramm

image

image

image

image

image

 

 

Signalwort

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Achtung

Gefahr

Kein Signalwort

Gefahrenhinweis

H 200: Instabil, explosiv

H 201: Explosiv; Gefahr der Massenexplosion

H 202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke

H 203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke

H 204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke

H 205: Gefahr der Massenexplosion bei Feuer

Kein Gefahrenhinweis

Sicherheitshinweise — Prävention

P201

P250

P280

P210

P230

P234

P240

P250

P280

P210

P230

P234

P240

P250

P280

P210

P230

P234

P240

P250

P280

P210

P234

P240

P250

P280

P210

P230

P234

P240

P250

P280

Kein Sicherheitshinweis

Sicherheitshinweise — Reaktion

P370 + P372 + P380 + P373

P370 + P372 + P380 + P373

P370 + P372 + P380 + P373

P370 + P372 + P380 + P373

P370 + P372 + P380 + P373

P370 + P380 + P375

P370 + P372 + P380 + P373

Kein Sicherheitshinweis

Sicherheitshinweise — Lagerung

P401

P401

P401

P401

P401

P401

Kein Sicherheitshinweis

Sicherheitshinweise — Entsorgung

P501

P501

P501

P501

P501

P501

Kein Sicherheitshinweis

HINWEIS 1: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen:

a) 

das Piktogramm: „explodierende Bombe“,

b) 

das Signalwort „Gefahr“ und

c) 

den Gefahrenhinweis „Explosiv; Gefahr der Massenexplosion“.

Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.

HINWEIS 2: Stoffe und Gemische in ihrer bereitgestellten Form, die ein positives Ergebnis bei Prüfserie 2 in Teil I Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erzielt haben und die von der Einstufung als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (auf der Grundlage eines negativen Ergebnisses bei Prüfserie 6 in Teil I Abschnitt 16 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) freigestellt sind, besitzen dennoch explosive Eigenschaften. Der Anwender ist über diese intrinsischen explosiven Eigenschaften zu informieren, da sie bei der Handhabung — vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch aus seiner Verpackung genommen oder umverpackt wird — und bei der Lagerung zu beachten sind. Daher sind die explosiven Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) des Sicherheitsdatenblatts und — sofern zutreffend — in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts anzugeben.

▼B

2.1.4.   Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.1.4.1. Die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und die anschließende Einordnung in einer Unterklasse ist ein sehr komplexes Verfahren in drei Schritten. Dabei ist auf Teil I der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Bezug zu nehmen.

Als erstes muss festgestellt werden, ob der Stoff oder das Gemisch explosive Wirkungen hat (Prüfserie 1). Danach erfolgt das Aufnahmeverfahren (Prüfserien 2 bis 4) und als dritter Schritt die Einordnung in eine Gefahrenunterklasse (Prüfserien 5 bis 7). Die Beurteilung, ob ein Stoff oder Gemisch, der/das für eine Einstufung als „Ammoniumnitratemulsion, -suspension oder -gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, (ANE)“ in Betracht kommt, hinreichend unempfindlich ist, um als oxidierende Flüssigkeit (Abschnitt 2.13) oder als oxidierender Feststoff (Abschnitt 2.14) eingeordnet zu werden, erfolgt auf der Grundlage von Prüfungen im Rahmen der Prüfserie 8.

▼M19

Einige explosive Stoffe und Gemische sind mit Wasser oder Alkohol befeuchtet, mit anderen Stoffen verdünnt oder in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken oder zu verringern. Sie kommen für die Einstufung als desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff in Betracht (siehe Kapitel 2.17).

▼B

Bestimmte physikalische Gefahren (die durch explosive Eigenschaften bedingt sind) werden durch Verdünnung, wie im Fall desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische, durch Hinzufügen zu einem Gemisch oder Erzeugnis, durch Verpackung oder weitere Faktoren beeinflusst.

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.1.1 bis 2.1.4).

Abbildung 2.1.1

Fließdiagramm für das gesamte Verfahren zur Einstufung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung) image

Text von Bild

►(1) M2  

►(2)(3)(4)(5) C4        

►(6) M4  

Abbildung 2.1.2

Verfahren zur vorläufigen Aufnahme eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung) image

Text von Bild

►(1)(2)(3)(4)(5)(6) C4            

▼M19

Abbildung 2.1.3

Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung) image

Text von Bild

(1)  Einzelheiten siehe Kapitel 3.3 der UN RTDG, Modellvorschriften.

▼M2

Abbildung 2.1.4

Verfahren zur Einstufung von Ammoniumnitratemulsionen, -suspensionen oder -gels (ANE) image

Text von Bild

▼B

2.1.4.2.   Screeningverfahren

Explosive Eigenschaften sind verknüpft mit dem Vorhandensein von bestimmten chemischen Gruppen im Molekül, die bei einer Reaktion einen sehr raschen Temperatur- oder Druckanstieg bewirken können. Zweck des Screeningverfahrens ist es festzustellen, ob derartige reaktive Gruppen und das Potenzial für eine rasche Energiefreisetzung vorhanden sind. Wird anhand des Screeningverfahrens erkannt, dass der Stoff oder das Gemisch möglicherweise explosiv ist, muss das Aufnahmeverfahren (siehe Abschnitt 10.3 der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien) durchgeführt werden.

▼M2

Hinweis:

Beträgt die exotherme Zersetzungsenergie des organischen Materials weniger als 800 J/g, braucht weder die Detonationsweiterleitung nach Prüfmethode a noch die Empfindlichkeit gegen Detonationsstoß nach Prüfmethode 2a geprüft zu werden. Beträgt die Zersetzungsenergie von organischen Stoffen oder Gemischen aus organischen Stoffen 800 J/g oder mehr, brauchen die Prüfmethoden 1a und 2a nicht durchgeführt zu werden, falls das Ergebnis der Ballistischen-Mörser-Mk.IIID-Prüfung (F.1) oder der Ballistischen Mörserprüfung (F.2) oder der BAM-Trauzl-Prüfung (F.3) mit Auslösung über einen Standarddetonator Nr. 8 (siehe Anlage 1 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter) „Nein“ lautet. In diesem Fall gelten die Ergebnisse, die mit Prüfmethode 1a und 2a erzielt werden, als „-“.

▼M19

2.1.4.3. Das Aufnahmeverfahren für die Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ muss nicht angewendet werden, wenn:

▼B

a) 

in dem Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf mögliche explosive Eigenschaften hinweisen. Beispiele für Gruppen, die Anhaltspunkte für explosive Eigenschaften geben können, sind in Anhang 6 Tabelle A6.1 der ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt sind, oder

b) 

der Stoff chemische Gruppen mit Sauerstoffatomen enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen, die errechnete Sauerstoffbilanz aber kleiner als - 200 ist.

Die Sauerstoffbilanz der chemischen Reaktion berechnet sich wie folgt:

CxHyOz+ [x+ (y/4)-(z/2)] O2 → x CO2 + (y/2) H2O

unter Verwendung folgender Formel:

Sauerstoffbilanz = -1 600 [2x + (y/2)-z]/Molekulargewicht;

▼M19

c) 

bei einem organischen Stoff oder einem homogenen Gemisch organischer Stoffe, der/das eine chemische Gruppe (oder chemische Gruppen) enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen,

— 
die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 500 J/g ist oder
— 
die exotherme Zersetzung bei 500 °C oder mehr einsetzt,

wie in Tabelle 2.1.3 angegeben.

▼M19

Tabelle 2.1.3

Entscheidung über die Anwendung des Aufnahmeverfahrens für die Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ auf einen organischen Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffe

Zersetzungsenergie

(J/g)

Onset-Temperatur der Zersetzung

(°C)

Aufnahmeverfahren anwenden?

(Ja/Nein)

< 500

< 500

Nein

< 500

≥ 500

Nein

≥ 500

< 500

Ja

≥ 500

≥ 500

Nein

Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden (siehe Abschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

▼B

d) 

bei Gemischen aus anorganischen oxidierenden Stoffen und organischen Materialien die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffes:

— 
unter einem Massenanteil von 15 % liegt, falls der oxidierende Stoff den Kategorien 1 oder 2 zugeordnet ist,
— 
unter einem Massenanteil von 30 % liegt, falls der oxidierende Stoff der Kategorie 3 zugeordnet ist.

2.1.4.4. Bei Gemischen, die irgendeinen bekanntermaßen explosiven Stoff enthalten, ist das Aufnahmeverfahren durchzuführen.

▼M19

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