CELEX 02008R1272 · v20250901

3.1. Allgemeine Anforderungen

Gemäß den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 werden die chemische Identität und die Konzentrationen der Gemisch-Bestandteile in der Mitteilung angegeben.

Im Fall einer verkürzten Mitteilung gemäß Teil A Abschnitt 2.3 dürfen sich, abweichend vom Unterabsatz 1, die einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung oder eines Gemischs, dessen endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht unterliegt, auf die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen beschränken, sofern gemäß Abschnitt 1.3 bei Notfällen ein schneller Zugriff auf zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen gewährleistet ist.

Bestandteile, die nicht im Gemisch vorkommen, werden nicht angegeben. Wenn sie jedoch als Teil einer Gruppe austauschbarer Bestandteile gemäß Abschnitt 3.5 angegeben werden, bzw. wenn Angaben zu ihrer Konzentration als Konzentrationsbereich gemäß den Abschnitten 3.6 oder 3.7 erfolgen, können sie angegeben werden, wenn es sicher ist, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Gemisch vorkommen werden.

Abweichend von Unterabsatz 3 kommen bei einer Gruppenmitteilung Parfümstoffbestandteile in den Gemischen mindestens in einem der Gemische vor.

Wenn bei einer Gruppenmitteilung die Parfümstoffe zwischen den in der Gruppe enthaltenen Gemischen variieren, wird eine Liste der Gemische und der darin enthaltenen Parfümstoffe, einschließlich ihrer Einstufung, vorgelegt.

Source: Content sourced from EUR-Lex and licensed under CC BY 4.0. This is an unofficial presentation; only the official EUR-Lex version is legally authentic.

Screen documents for chemicals