Article 23 / In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
Artikel 23
In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:
ortsbewegliche Gasflaschen;
Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;
Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;
Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;
Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden;
Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), es sei denn, es handelt sich um ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung fällt.