CELEX 02008R1272 · v20250901

Article 23 / In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen

Artikel 23

In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:

a) 

ortsbewegliche Gasflaschen;

b) 

Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;

c) 

Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;

d) 

Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;

e) 

explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;

▼M12

f) 

Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden;

▼M36

g) 

Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), es sei denn, es handelt sich um ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung fällt.

▼B

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