1.5.1. Ausnahmen von Artikel 31 gemäß Artikel 29 Absatz 1
1.5.1.1. Findet Artikel 29 Absatz 1 Anwendung, so können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente auf einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung angegeben werden.
1.5.1.2. Findet Abschnitt 1.5.1.1. Anwendung, so muss das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung mindestens die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, den in Artikel 18 Absatz 2 genannten Produktidentifikator für Stoffe oder den Handelsnamen oder die Bezeichnung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische sowie den Namen und die Telefonnummer der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches enthalten.