1.1. Physikalische Eigenschaften
1.1. Physikalische Eigenschaften
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▼M4 —————
▼B 1.1.1. ◄ EUH014 — „Reagiert heftig mit Wasser“
Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid.
►M19 1.1.2. ◄ EUH018 — „Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden“
Für Stoffe und Gemische, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind, die jedoch explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden können. Bei Stoffen kann dies bei Halogenkohlenwasserstoffen der Fall sein und bei Gemischen, wenn sie einen entzündbaren flüchtigen Bestandteil enthalten oder wenn ein Verlust eines nicht entzündbaren flüchtigen Bestandteils vorliegt.
►M19 1.1.3. ◄ EUH019 — „Kann explosionsfähige Peroxide bilden“
Für Stoffe und Gemische, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, beispielsweise Diethylether, 1,4-Dioxan.
►M19 1.1.4. ◄ EUH044 — „Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss“
Für Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Abschnitt 2.1. selbst nicht als explosiv eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explosive Eigenschaften aufweisen können, wenn sie unter ausreichendem Einschluss erhitzt werden. Insbesondere Stoffe, die sich bei Erhitzen in einer Stahlblechtrommel explosionsartig zersetzen, zeigen diese Eigenschaft nicht, wenn sie in einem schwächeren Behälter erhitzt werden.