1.4. Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1.4. Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
I)
für den betreffenden Stoff kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde und
II)
der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und
III)
der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
a)
eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;
b)
akute Toxizität der Kategorie 4;
c)
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2;
d)
schwere Augenschädigung/Augenreizung der Kategorie 2;
e)
spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition — der Kategorie 2 oder 3;
f)
spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition — der Kategorie 2;
g)
gewässergefährdend — chronisch — der Kategorie 3 oder 4.
1.4.2. Wahl der chemischen Bezeichnung(en) für Gemische, die für die Duftstoff- oder Parfümindustrie vorgesehen sind
für den betreffenden Stoff kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde und
der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und
der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;
akute Toxizität der Kategorie 4;
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2;
schwere Augenschädigung/Augenreizung der Kategorie 2;
spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition — der Kategorie 2 oder 3;
spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition — der Kategorie 2;
gewässergefährdend — chronisch — der Kategorie 3 oder 4.
Bei Stoffen, die in der Natur vorkommen, kann eine chemische Bezeichnung bzw. können chemische Bezeichnungen der Art „ätherisches Öl aus …“ oder „Extrakt aus …“ anstatt der chemischen Bezeichnungen der Komponenten dieses ätherischen Öls oder Extrakts gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b verwendet werden.