3.4. Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile
Die Mitteilungspflichtigen stellen die Informationen zur Verfügung, die in den Abschnitten 3.4.1 und 3.4.2 in Bezug auf die Konzentration der gemäß Abschnitt 3.3 identifizierten Gemisch-Bestandteile festgelegt sind.
3.4.1. Gefährliche Bestandteile, die für die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen von besonderer Bedeutung sind
Wenn Gemisch-Bestandteile gemäß dieser Verordnung in mindestens eine der nachfolgend aufgeführten Gefahrenkategorien eingestuft sind, ist ihre Konzentration in einem Gemisch als genauer Prozentsatz auszudrücken, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen:
Alternativ zur Angabe der Konzentration in Form genauer Prozentsätze kann ein Konzentrationsbereich gemäß Tabelle 1 angegeben werden.
Tabelle 1
Konzentrationsbereiche der gefährlichen Bestandteile, die für die gesundheitliche Notversorgung von besonderer Bedeutung sind
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Konzentrationsbereich des im Gemisch enthaltenen gefährlichen Bestandteils (%) |
Maximale Spanne des Konzentrationsbereichs, der in der Mitteilung zu verwenden ist |
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≥ 25 — < 100 |
5 % (Prozentpunkte) |
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≥ 10 — < 25 |
3 % (Prozentpunkte) |
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≥ 1 — < 10 |
1 % (Prozentpunkte) |
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≥ 0,1 — < 1 |
0,3 % (Prozentpunkte) |
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> 0 — < 0,1 |
0,1 % (Prozentpunkte) |
3.4.2. Andere gefährliche Bestandteile und Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind
Die Konzentrationen der gefährlichen Bestandteile im Gemisch, die nicht in eine der im Abschnitt 3.4.1 angeführten Gefahrenkategorien eingestuft sind, und der identifizierten Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind, werden gemäß Tabelle 2 als Prozentbereiche ausgedrückt, und zwar absteigend nach Masse oder Volumen. Alternativ können auch genaue Prozentsätze angegeben werden.
Tabelle 2
Konzentrationsbereiche für andere gefährliche Bestandteile und für Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind
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Konzentrationsbereich des im Gemisch enthaltenen Bestandteils (%) |
Maximale Spanne des Konzentrationsbereichs, der in der Mitteilung zu verwenden ist |
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≥ 25 — < 100 |
20 % (Prozentpunkte) |
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≥ 10 — < 25 |
10 % (Prozentpunkte) |
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≥ 1 — < 10 |
3 % (Prozentpunkte) |
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> 0 — < 1 |
1 % (Prozentpunkte) |
Abweichend vom Unterabsatz 1 sind die Mitteilungspflichtigen im Rahmen einer Gruppenmitteilung über Parfümbestandteile, die keine Einstufung aufweisen oder die lediglich aufgrund ihrer Sensibilisierung der Haut (Kategorie 1, 1A oder 1B) oder aufgrund ihrer Aspirationsgefahr als gefährlich eingestuft sind, nicht verpflichtet, Informationen zur Konzentration anzugeben.